Datenschutz bei Bewerbungen

Wir erheben und verarbeiten personenbezogenen Daten von Bewerbern zum Zwecke der Durchführung des Bewerbungsverfahrens. Die Verarbeitung kann auch z.B. per E-Mail erfolgen. Entsteht aufgrund einer Bewerbung kein Anstellungsverhältnis, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung automatisch gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen entgegenstehen. Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Zweck der Verarbeitung
(Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
Durchführung eines Bewerbungsverfahrens
Rechtsgrundlagen
(Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO
berechtigte Interessen
(Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO)
  • Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
(Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO)
  • pitcom
Übermittlung der Daten in ein Drittland
(Art. 13 Abs. 1 lit. f DS-GVO)
Nein, nicht vorgesehen
Aufbewahrungsdauer / Löschfrist
(Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO)
  • Nach Ende der Zweckbindung werden Daten für zwei Monate aufbewahrt.
  • Werden Daten per E-Mail bereitgestellt, beträgt die Aufbewahrungsfrist gemäß GoBD sechs Jahre ab Schluss des Kalenderjahres in dem die Kontaktaufnahme erfolgt
Auswirkungen eines Widerrufs der Einwilligung
(Art. 13 Abs. 2 lit. c DS-GVO)
Sollte die Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen werden, bleibt die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgen Verarbeitung unberührt.

Aufgrund der Aufbewahrungspflichten bei E-Mails erfolgt ausschließlich eine Sperrung der Daten, keine Löschung.
Bereitstellungspflicht
(Art. 13 Abs. 2 lit. e DS-GVO)

Die Bereitstellung der Informationen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann aber aufgrund einer vorvertraglichen Situation vertraglich vorgeschrieben sein. Die Bereitstellung der Informationen ist grundsätzlich notwendig, um am Bewerbungsverfahren teilzunehmen.

Automatische Entscheidungsfindung
(Art. 13 Abs. 2 lit. f DS-GVO)
Nicht relevant